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Besteuerung

Krypto-Besteuerung in Deutschland: steuerfrei nach einjähriger Haltedauer

Veröffentlicht am 23.08.2026

Die für in Deutschland steuerlich ansässige Privatpersonen geltende Regelung, gestützt auf § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Uncrypt informiert, berät nicht: Für einen konkreten Fall bleibt ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

Von den vier von Uncrypt verglichenen Regelungen ist Deutschland die einzige, die nach einjähriger Haltedauer einen vollständig steuerfreien Ausstieg ermöglicht. Zum vollständigen Vergleich ↗

Diese Regelung gilt für den steuerlichen Wohnsitz, nicht für die Plattform. Ein Konto bei einer in Deutschland lizenzierten Plattform zu eröffnen macht diese Regelung nicht anwendbar: Maßgeblich ist das Land Ihres steuerlichen Wohnsitzes, unabhängig vom MiCA-Lizenzland der genutzten Plattform.

01Ein privates Wirtschaftsgut, kein Finanzinstrument

Die deutsche Finanzverwaltung behandelt von einer Privatperson gehaltene Krypto-Werte als anderes Wirtschaftsgut des Privatvermögens, ebenso wie Edelmetalle oder Sammlerstücke. Ihre Veräußerung fällt daher unter die Regelung der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und nicht unter eine klassische Regelung für Kapitalerträge.

Diese Einordnung wurde durch den Bundesfinanzhof mit Urteil IX R 3/22 vom 14. Februar 2023 bestätigt, das die Qualifikation von Bitcoin und Ether als steuerpflichtiges Wirtschaftsgut bejaht hat. Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Verwaltungsauffassung mit Schreiben vom 6. März 2025, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“, präzisiert; dieses Schreiben ersetzt das erste Schreiben vom 10. Mai 2022 und ergänzt unter anderem Dokumentationspflichten.

02Die zentrale Regel: vollständige Steuerfreiheit nach einjähriger Haltedauer

Wurde die veräußerte Krypto länger als ein Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung gehalten, ist der Veräußerungsgewinn vollständig steuerfrei, unabhängig von seiner Höhe. Das ist das auffälligste Merkmal der deutschen Regelung: Keines der anderen von Uncrypt bislang untersuchten Länder sieht einen vollständig steuerfreien Ausstieg vor, selbst bei einem Gewinn von mehreren Hunderttausend Euro.

Der maßgebliche Gesetzestext, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, erfasst „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“: Genau dieser Satz begründet, im Umkehrschluss gelesen, die Steuerfreiheit nach Ablauf dieser Frist.

03Unter einem Jahr: der progressive Tarif, kein Pauschalsatz

Eine innerhalb des Jahres nach der Anschaffung realisierte Veräußerung ist steuerpflichtig. Anders als Frankreich oder Italien wendet Deutschland auf kurzfristige Krypto-Gewinne keinen abgeltenden Pauschalsatz an: Der Gewinn wird den übrigen steuerpflichtigen Einkünften des Jahres hinzugerechnet und folgt dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 45 % in der höchsten Stufe), zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für eine Person mit bereits hohem Grenzsteuersatz kann die tatsächliche Belastung damit über dem französischen oder italienischen Pauschalsatz liegen; bei geringem Einkommen kann sie null betragen.

04Die Freigrenze von 1.000 €

Auch innerhalb der Jahresfrist bleiben Gewinne steuerfrei, wenn die Summe der Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres (§ 23, nicht nur Krypto-Werte: Sammlerstücke, Devisen und Edelmetalle zählen zum selben Topf) unter 1.000 € bleibt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Ab dem ersten Euro, der diese Schwelle überschreitet, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

05Was die Steuer auslöst: der Tausch Krypto gegen Krypto eingeschlossen

Steuerpflichtig sind: die Umwandlung in Euro, der Kauf einer Ware oder Dienstleistung mit Krypto-Werten, und, ein deutlicher Unterschied zu Frankreich, vor allem der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs behandelt einen solchen Tausch als vollwertige Veräußerung: Die erhaltene Krypto gilt als zu ihrem Marktwert im Zeitpunkt des Tauschs angeschafft, der zugleich als Veräußerungspreis für die Berechnung des Gewinns aus der hingegebenen Krypto dient. Eine bloße Übertragung zwischen zwei Wallets oder Plattformen, deren alleiniger Inhaber Sie bleiben, ist dagegen keine Veräußerung.

06Staking und Lending: ein weiterhin umstrittener Punkt

Lange bestand Unsicherheit darüber, ob die Nutzung von Krypto-Werten zur Erzielung von Erträgen (Staking, Lending) die einjährige Haltefrist analog zur Regelung für andere ertragbringende Wirtschaftsgüter auf zehn Jahre verlängert. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat sich dazu geäußert, ohne nach Einschätzung befragter Fachkommentatoren jede Unklarheit auszuräumen. Uncrypt entscheidet diesen Punkt hier nicht: Bei einem Portfolio mit nennenswerter Staking- oder Lending-Tätigkeit empfiehlt sich eine Prüfung durch einen Steuerberater, bevor auf die Steuerfreiheit nach einem Jahr vertraut wird.

07Erklären: Anlage SO

Steuerpflichtige Gewinne nach § 23 EStG werden in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Dokumentationspflichten verschärft: Das vollständige Führen der Transaktionshistorie (Daten, Werte in Euro zum Zeitpunkt jeder Transaktion, genutzte Plattformen) bleibt der beste Schutz im Falle einer Prüfung.

Was dieser Artikel nicht ist. Eine allgemeine Information zum unten angegebenen Prüfdatum, keine individuelle Steuerberatung: Die Verwaltungsauffassung entwickelt sich weiter (das BMF-Schreiben wurde bereits einmal überarbeitet), und Ihre eigene Situation (steuerlicher Wohnsitz, Umfang der Transaktionen, Staking-Aktivität) verändert das konkrete Ergebnis. Uncrypt erteilt keine Anlage- oder Vermögensverwaltungsberatung.

Quellen: § 23 EStG (gesetze-im-internet.de ↗) · BMF, Schreiben vom 6. März 2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ (bundesfinanzministerium.de ↗) · Bundesfinanzhof, Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023. Letzte Überprüfung: 23.08.2026.